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3.1. Einleitung

Kolland/Kolland-Twaroch1. AuflFebruar 2024

Beweismittel

Sachbeweise

1
Die Sachbeweise durch Urkunden, Auskunftssachen und Augenschein sind verwandte Beweise, die schon in der Stammfassung der ZPO eine bis heute weitgehend gleich gebliebene Regelung erfahren haben. Der 4. Titel des 2. Abschnitts der ZPO, „Beweis durch Urkunden“ (§§ 292-317 und 319), umfasst neben dem Beweis durch Urkunden auch den Beweis durch Auskunftssachen (§§ 318 f).11Der Beweis durch Auskunftssachen wird zuweilen als eine besondere Form des Urkundenbeweises angesehen. Die beiden Beweismittel unterscheiden sich jedoch deutlich, weil menschliche Gedanken bei Urkunden mittels menschlicher Sprache und bei Auskunftssachen mittels nicht-sprachlicher Zeichen ausgedrückt werden. Einen eigenen (6.) Titel widmet die ZPO dem Beweis durch Augenschein (§§ 368-370).

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