Rügelast § 196
Neben der Rügelast nach § 196 gibt es Sonderbestimmungen,67 die in bestimmten Verfahrenskonstellationen eine (inhaltliche) Rügelast (bisweilen auch als Widerspruch oder Antrag bezeichnet) fordern, ansonsten im Rechtsmittel ein allfälliger Verfahrensmangel auch nicht mehr geltend gemacht werden kann. Ein Rückgriff auf § 196 ist dabei aber ausgeschlossen.68