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10.6. Rügelast nach Sonderbestimmungen

Stefan1. AuflFebruar 2024

Rügelast § 196

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Neben der Rügelast nach § 196 gibt es Sonderbestimmungen,6767ZB § 21 Abs 2, § 104 Abs 3 JN; § 210 Abs 1, § 260 Abs 2 ZPO. die in bestimmten Verfahrenskonstellationen eine (inhaltliche) Rügelast (bisweilen auch als Widerspruch oder Antrag bezeichnet) fordern, ansonsten im Rechtsmittel ein allfälliger Verfahrensmangel auch nicht mehr geltend gemacht werden kann. Ein Rückgriff auf § 196 ist dabei aber ausgeschlossen.6868Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, TK § 196 ZPO Rz 4; Höllwerth in Fasching/Konecny, Kommentar3 II/3 § 196 ZPO Rz 5 (beide mit einem offenkundigen Schreibfehler [§ 140 Abs 3 JN statt § 104 Abs 3 JN]); Trenker, Zum Anwendungsbereich der Rügelast nach § 196 ZPO, JBl 2020, 352 (FN 138).

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