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6.2. Die Klagebeantwortung

Kolland1. AuflFebruar 2024

6.2.1. Inhalte der Klagebeantwortung

Klagebeantwortung

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Mit der Klagebeantwortung lässt sich der Beklagte (in der Regel) auf den Streit ein und das Prozessrechtsverhältnis wird dreipersonal (Kläger/Beklagter/Gericht).

Sie hat gem § 239 Abs 1 mittels vorbereitenden Schriftsatzes zu geschehen, ein bestimmtes Begehren zu enthalten und, soweit der eingeklagte Anspruch bestritten wird, Anträge gestellt und Einreden erhoben werden, die Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben sowie die Beweismittel, deren sich der Beklagte zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt, im Einzelnen genau zu bezeichnen.

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