Auf das Herkunftslandprinzip gemäß Art 3 Abs 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG unter Berücksichtigung von dessen Erwägungsgrund 22 ist die Kommission in ihrem oben ausführlich dargestellten Schreiben bereits eingegangen. Auch in der Seite 168 Lehre wird dieses Thema eingehend behandelt, insbesondere die Ausnahme nach Art 3 Abs 4 lit a) sublit i) Richtlinie 2000/31/EG . Laut dieser Bestimmung können die „Mitgliedstaaten Maßnahmen im Hinblick auf einen Dienst der Informationsgesellschaft ergreifen, wenn diese (…) zur Bekämpfung von Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität, sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen erforderlich sind.