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E. Ruhensvereinbarung in der Verhandlung (Albiez/Hartl)

Albiez/Hartl1. AuflApril 2023

Auch in der Verhandlung kann durch eine protokollierte gemeinsame Erklärung das Ruhen des Verfahrens (§§ 168 ff ZPO) vereinbart werden.119119Erscheinen die Parteien nicht zur Tagsatzung, tritt ebenfalls das Ruhen des Verfahrens ein.

Dies hat zur Folge, dass das Verfahren erst nach Ablauf der vereinbarten Ruhensfrist – frühestens aber nach drei Monaten – fortgesetzt werden kann.120120Prozessual gilt dies auch dann, wenn „ewiges Ruhen“ vereinbart wird, in der Absicht den Prozess zu beenden (RS0036976). Unabhängig davon zu beurteilen ist jedoch die materiell-rechtliche Wirkung einer solchen Vereinbarung (vgl zB RS0036748; RS0036703).

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