Eine Unterbrechung des Verfahrens (§§ 190 f ZPO) ist auf Antrag oder von Amts wegen insb zulässig,116 wenn
die Klärung einer präjudiziellen Vorfrage aus einem anderen bereits laufenden (Zivil- oder Verwaltungs(straf-)verfahren zu erwarten ist oderEine Unterbrechung des Verfahrens (§§ 190 f ZPO) ist auf Antrag oder von Amts wegen insb zulässig,116 wenn
die Klärung einer präjudiziellen Vorfrage aus einem anderen bereits laufenden (Zivil- oder Verwaltungs(straf-)verfahren zu erwarten ist oder