A. Allgemeines
Das Recht der Unterhaltsdurchsetzung ist – historisch erklärbar – nicht durch ein einzelnes, alles umfassendes Rechtsinstrument gekennzeichnet, sondern durch eine gewisse Rechtszersplitterung. Im Folgenden soll versucht werden, ein klares Bild dieser Rechtsquellen und ihrer Bereiche zu geben.