Seit die EU das internationale Familienrecht nicht mehr allein der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht überlässt, hat sich eine komplexe Verflechtung der internationalen Instrumente ergeben. Dabei muss man zwischen Kollisionsrecht, Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung sowie grenzüberschreitender Zusammenarbeit unterscheiden. Im Bereich der internationalen Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung, Kooperation und im pro<i>Fucik</i> in <i>Deixler-Hübner/Fucik</i> (Hrsg), Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft<sup>Aufl. 14</sup> (2022) Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung, Seite 303 Seite 303
zessualen Fremdenrecht kann es nämlich verschiedene Integrationsstufen geben, die auf eine engere Beziehung zwischen einer Staatengruppe (insb der EU) und etwas loseren Banden mit anderen Staaten hinauslaufen mögen, während ein Einheitskollisionsrecht nur funktionieren kann, wenn es global und nicht bloß regional angelegt ist. Daraus erklärt sich etwa, warum es nur einen Satz (universell geltender) IPR-Regeln in Kindschafts- oder Unterhaltsangelegenheiten gibt, hingegen verschieden intensive Verfahrensnormen zu Zuständigkeit, Anerkennung und Zusammenarbeit.