An das | |
Bezirksgericht11Die Frage, ob für ein Vollstreckungsverfahren nach § 6 Abs. 2 MRG das Gericht unabhängig davon zuständig ist, ob der Auftrag nach § 6 Abs. 1 MRG vom Gericht oder von der Gemeinde stammt, ist jedenfalls in älterer Rsp und Lehre uneinheitlich gelöst worden. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts ergibt sich einerseits aus dem Gesetzestext des § 6 Abs. 2 MRG, welcher – im Gegensatz zu § 6 Abs. 1 MRG – ausdrücklich die Zuständigkeit des Gerichts festlegt. Andererseits macht es die Berechtigung der Gemeinde, ebenfalls einen Antrag auf Zwangsverwaltung zu stellen, nach rechtsstaatlichen Grundsätzen unmöglich, ihr gleichzeitig auch die Zuständigkeit für das entsprechende kontradiktorische Vollstreckungsverfahren einzuräumen (vgl OGH 5 Ob 48/11m). | |
Antragsteller/in: | [Vor- und Zuname] |
Antragsgegner/in:22Es sind alle Hauseigentümer, im Falle einer Eigentümergemeinschaftalle Wohnungseigentümer, anzuführen. | [Vor- und Zuname Hauseigentümer/in] |
wegen: | § 6 Abs. 2 MRG iVm § 37 Abs. 1 Z. 2 MRG33Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Die Gerichtsgebühr beträgt nach TP 12 lit. c Z. 4 GGG BGBl. 1984/501 idF BGBl. 2021/86 in Verfahren gem. § 37 MRG derzeit EUR 87,00. |
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Bezirksgericht11Die Frage, ob für ein Vollstreckungsverfahren nach § 6 Abs. 2 MRG das Gericht unabhängig davon zuständig ist, ob der Auftrag nach § 6 Abs. 1 MRG vom Gericht oder von der Gemeinde stammt, ist jedenfalls in älterer Rsp und Lehre uneinheitlich gelöst worden. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts ergibt sich einerseits aus dem Gesetzestext des § 6 Abs. 2 MRG, welcher – im Gegensatz zu § 6 Abs. 1 MRG – ausdrücklich die Zuständigkeit des Gerichts festlegt. Andererseits macht es die Berechtigung der Gemeinde, ebenfalls einen Antrag auf Zwangsverwaltung zu stellen, nach rechtsstaatlichen Grundsätzen unmöglich, ihr gleichzeitig auch die Zuständigkeit für das entsprechende kontradiktorische Vollstreckungsverfahren einzuräumen (vgl OGH 5 Ob 48/11m). | |
Antragsteller/in: | [Vor- und Zuname] |
Antragsgegner/in:22Es sind alle Hauseigentümer, im Falle einer Eigentümergemeinschaftalle Wohnungseigentümer, anzuführen. | [Vor- und Zuname Hauseigentümer/in] |
wegen: | § 6 Abs. 2 MRG iVm § 37 Abs. 1 Z. 2 MRG33Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Die Gerichtsgebühr beträgt nach TP 12 lit. c Z. 4 GGG BGBl. 1984/501 idF BGBl. 2021/86 in Verfahren gem. § 37 MRG derzeit EUR 87,00. |
A N T R A G
auf Bestellung eines Zwangsverwalters