An das/die | |
Bezirksgericht/Schlichtungsstelle11Gemäß § 39 Abs. 1 MRG kann ein Verfahren nach § 37 Abs. 1 MRG erst dann bei Gericht eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Schlichtungsstelle anhängig gemacht worden ist, sofern eine solche für die jeweilige Gemeinde besteht. Auf welche Gemeinden dies zutrifft, wird vom Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Inneres durch Kundmachung festgestellt (zuletzt BGBl. 1979/299). | |
Antragsteller/in: | [Vor- und Zuname]22Antragslegitimiert sind gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 MRG die Mehrheit der Hauptmieter – berechnet nach der Anzahl der Mietgegenstände – des Hauses, wobei leerstehende Objekte mitzählen (MietSlg 45.231/6; Würth/Zingher/Kovanyi I22 Rz 2 zu § 6 MRG). Die Mehrheit muss auch noch zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (Krejci, HBzMRG 224), allerdings nicht notwendigerweise in der ursprünglichen personellen Zusammensetzung (Würth in Rummel II/53 Rz 3 zu § 6 MRG) gegeben sein. Ein bereits anhängiges Kündigungsverfahren schadet der Antragslegitimation des Hauptmieters nicht. Demgegenüber kann ein Antrag auf Errichtung eines dem Stand der Technik entsprechenden Behindertenaufzugs gem. § 4 Abs. 5 MRG auch nur von einem Mieter gestellt werden. Die Kosten sind sodann jedoch auch von dem Mieter zu tragen, der den Antrag gestellt hat (Hausmann/Riss in Hausmann/Vonkilch [Hrsg], Kommentar Österreichisches Wohnrecht – MRG3 [2013] § 6 MRG Rz 8). |
Antragsgegner/in: | [Vor- und Zuname] |
wegen: | §§ 4, 6 MRG iVm § 37 Abs. 1 Z. 2 MRG33Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Die Gerichtsgebühr beträgt nach TP 12 lit. c Z. 4 GGG BGBl. 1984/501 idF BGBl. 2021/86 in Verfahren gem. § 37 MRG derzeit EUR 87,00. |
An das/die | |
Bezirksgericht/Schlichtungsstelle11Gemäß § 39 Abs. 1 MRG kann ein Verfahren nach § 37 Abs. 1 MRG erst dann bei Gericht eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Schlichtungsstelle anhängig gemacht worden ist, sofern eine solche für die jeweilige Gemeinde besteht. Auf welche Gemeinden dies zutrifft, wird vom Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Inneres durch Kundmachung festgestellt (zuletzt BGBl. 1979/299). | |
Antragsteller/in: | [Vor- und Zuname]22Antragslegitimiert sind gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 MRG die Mehrheit der Hauptmieter – berechnet nach der Anzahl der Mietgegenstände – des Hauses, wobei leerstehende Objekte mitzählen (MietSlg 45.231/6; Würth/Zingher/Kovanyi I22 Rz 2 zu § 6 MRG). Die Mehrheit muss auch noch zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (Krejci, HBzMRG 224), allerdings nicht notwendigerweise in der ursprünglichen personellen Zusammensetzung (Würth in Rummel II/53 Rz 3 zu § 6 MRG) gegeben sein. Ein bereits anhängiges Kündigungsverfahren schadet der Antragslegitimation des Hauptmieters nicht. Demgegenüber kann ein Antrag auf Errichtung eines dem Stand der Technik entsprechenden Behindertenaufzugs gem. § 4 Abs. 5 MRG auch nur von einem Mieter gestellt werden. Die Kosten sind sodann jedoch auch von dem Mieter zu tragen, der den Antrag gestellt hat (Hausmann/Riss in Hausmann/Vonkilch [Hrsg], Kommentar Österreichisches Wohnrecht – MRG3 [2013] § 6 MRG Rz 8). |
Antragsgegner/in: | [Vor- und Zuname] |
wegen: | §§ 4, 6 MRG iVm § 37 Abs. 1 Z. 2 MRG33Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Die Gerichtsgebühr beträgt nach TP 12 lit. c Z. 4 GGG BGBl. 1984/501 idF BGBl. 2021/86 in Verfahren gem. § 37 MRG derzeit EUR 87,00. |
A N T R A G
auf Durchführung von Verbesserungsarbeiten