Bezirksgericht/Schlichtungsstelle11Gemäß § 39 Abs. 1 MRG kann ein Verfahren nach § 37 Abs. 1 MRG erst dann bei Gericht eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Schlichtungsstelle anhängig gemacht worden ist, sofern eine solche für die jeweilige Gemeinde besteht. Auf welche Gemeinden dies zutrifft, wird vom Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Inneres durch Kundmachung festgestellt (zuletzt BGBl. 1979/299).
Antragsteller/in:
[Vor- und Zuname] [Anschrift]
Antragsgegner/in:
1. [Vor- und Zuname Hauseigentümer/in bzw. Wohnungseigentümer/in] [Anschrift]
2. [Vor- und Zuname Untervermieter/in] [Anschrift]
wegen:
§ 2 Abs. 3 MRG iVm § 37 Abs. 1 Z. 1 MRG22Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Die Gerichtsgebühr beträgt nach TP 12 lit. c Z. 4 GGG BGBl. 1984/501 idF BGBl. 2021/86 in Verfahren gem. § 37 MRG derzeit EUR 87,00.
An das/die
Bezirksgericht/Schlichtungsstelle11Gemäß § 39 Abs. 1 MRG kann ein Verfahren nach § 37 Abs. 1 MRG erst dann bei Gericht eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Schlichtungsstelle anhängig gemacht worden ist, sofern eine solche für die jeweilige Gemeinde besteht. Auf welche Gemeinden dies zutrifft, wird vom Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Inneres durch Kundmachung festgestellt (zuletzt BGBl. 1979/299).
Antragsteller/in:
[Vor- und Zuname] [Anschrift]
Antragsgegner/in:
1. [Vor- und Zuname Hauseigentümer/in bzw. Wohnungseigentümer/in] [Anschrift]
2. [Vor- und Zuname Untervermieter/in] [Anschrift]
wegen:
§ 2 Abs. 3 MRG iVm § 37 Abs. 1 Z. 1 MRG22Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Die Gerichtsgebühr beträgt nach TP 12 lit. c Z. 4 GGG BGBl. 1984/501 idF BGBl. 2021/86 in Verfahren gem. § 37 MRG derzeit EUR 87,00.
[Vor- und Zuname Hauseigentümer/in bzw. Wohnungseigentümer/in] [Anschrift][Vor- und Zuname Untervermieter/in] [Anschrift]