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2.3. Anzeige der Verpachtung des Unternehmens/Änderung der Gesellschafterstruktur (§ 12a MRG)11§ 12a MRG ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht anzuwenden auf die in § 1 Abs. 2, 4 und 5 MRG genannten Verträge, soweit nicht durch vorrangig anzuwendende Bestimmungen (etwa im WGG) Gegenteiliges normiert wird. Darüber hinaus ist § 12a MRG auch nicht anzuwenden auf Wohnraummieten sowie auf Untermietverhältnisse (vgl. A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht3, MRG § 12a Rz 2 und 3 mwN). (Fidi/Unger)

Fidi/Unger1. AuflJuni 2021

EINSCHREIBEN22Der Versand als Einschreiben ist nicht zwingend erforderlich. Diese Versandart ist allerdings – auch zu Beweiszwecken – ratsam, da der Versand als Einschreiben idR die Zustellung an den Empfänger bzw. einen Ersatzempfänger gewährleistet.

Herrn/Frau

[Name des Vermieters/Vermieterin]

[Adresse]

[Ort], am [Datum]

Betreff: Anzeige der Verpachtung des Unternehmens 33Grundsätzlich steht dem Vermieter gem. § 12a Abs. 5 MRG im Falle der Verpachtung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens das Recht zu, den Hauptmietzins für die Dauer der Verpachtung auf das gesetzlich zulässige Ausmaß anzuheben (siehe Musterschreiben 1.4.). /Änderung der Gesellschafterstruktur 44Gem. § 12a Abs. 3 MRG ist der Vermieter zur Anhebung des Hauptmietzinses gem. § 12a Abs. 2 MRG berechtigt, wenn eine juristische Person oder eine unternehmerisch tätige eingetragene Personengesellschaft Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit ist und sich in ihr die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten iS eines „Machtwechsels“ entscheidend ändern. Es soll demnach vor allem darauf ankommen, ob eine wesentliche Veränderung in der Vermögens- bzw. Gewinnbeteiligung an der Mietergesellschaft stattgefunden hat (vgl. A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht3, MRG § 12a Rz 40 ff mwN). Dabei muss es sich um eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten handeln, wobei die relevanten rechtlichen Einflussmöglichkeiten grundsätzlich gesellschaftsrechtlich begründet sein müssen, sodass ein bloßer Organwechsel in der Mietergesellschaft nicht zum Eintritt der Rechtsfolgen des § 12a Abs. 3 MRG führt (vgl. A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht3, MRG § 12a Rz 45 ff mwN). Die Rechtsprechung zum Machtwechsel ist einzelfallbezogen und sind daher die konkreten Auswirkungen von Änderungen in der Gesellschafterstruktur stets im Einzelfall zu prüfen.

Sehr geehrte/r [Name des Vermieters/der Vermieterin]!

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