1.1 Anhebung des Mietzinses einer Geschäftsräumlichkeit nach dem Tod des Hauptmieters (§ 46a Abs. 2 MRG)11Im Fall eines am 1. 3. 1994 bestehenden Hauptmietvertrags über eine Geschäftsräumlichkeit darf der Vermieter (sofern der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach § 16 Abs. 1 MRG ist) nach dem Tod des Hauptmieters von dessen Rechtsnachfolgern ab dem auf den Todesfall folgenden 1. 1. die schrittweise Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für die Geschäftsräumlichkeit nach § 16 Abs. 1 MRG zulässigen Betrag innerhalb von 15 Jahren verlangen. Dies in der Weise, dass der Hauptmietzins für jedes Kalenderjahr nach dem Todestag um jeweils ein Fünfzehntel des bis zum angemessenen Hauptmietzins nach § 16 Abs. 1 MRG fehlenden Betrages angehoben wird. Eine Valorisierung dieses Betrages hat entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6 MRG zu erfolgen, wobei ein Überschreiten der Indexschwelle erst ab dem jeweils folgenden Kalenderjahr zu berücksichtigen ist. Solange der Rechtsnachfolger des verstorbenen Hauptmieters das Unternehmen ohne Änderung der Art der Geschäftstätigkeit fortführt, ist bei der Ermittlung des gemäß § 16 Abs. 1 MRG angemessenen Hauptmietzinses die Art der im Mietgegenstand ausgeführten Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen. (Fidi/Unger)
EINSCHREIBEN22Der Versand als Einschreiben ist nicht zwingend erforderlich. Diese Versandart ist allerdings – auch zu Beweiszwecken – ratsam, da der Versand als Einschreiben idR die Zustellung an den Empfänger bzw. einen Ersatzempfänger gewährleistet.
Sehr geehrte(r) [Rechtsnachfolger/in des/der ursprünglichen Hauptmieters/Haupmieterin]!33Unter Rechtsnachfolgern sind nach hM nur Universalsukzessoren des verstorbenen Mieters gemeint. Nicht durch die „Fünfzehntelanhebung“ privilegiert ist demgegenüber der Erbe von Anteilen an der unternehmenstragenden Gesellschaft (vgl. T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht3, MRG § 46a Rz 13 mwN).
[Ort], am [Datum]
EINSCHREIBEN22Der Versand als Einschreiben ist nicht zwingend erforderlich. Diese Versandart ist allerdings – auch zu Beweiszwecken – ratsam, da der Versand als Einschreiben idR die Zustellung an den Empfänger bzw. einen Ersatzempfänger gewährleistet.
Sehr geehrte(r) [Rechtsnachfolger/in des/der ursprünglichen Hauptmieters/Haupmieterin]!33Unter Rechtsnachfolgern sind nach hM nur Universalsukzessoren des verstorbenen Mieters gemeint. Nicht durch die „Fünfzehntelanhebung“ privilegiert ist demgegenüber der Erbe von Anteilen an der unternehmenstragenden Gesellschaft (vgl. T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht3, MRG § 46a Rz 13 mwN).