1.1. Allgemeines
Vorauszuschicken ist, dass eine Legaldefinition des Begriffes Lebensgemeinschaft nach wie vor nicht existiert. Von der Rspr wird die Lebensgemeinschaft mittlerweile als Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bezeichnet, wobei grundsätzlich alle Kriterien vorliegen müssen.1 Abhängig von Umständen des Einzelfalls und im Sinne eines beweglichen Systems2 kann es aber unschädlich sein, wenn ein Wesensmerkmal weniger stark ausgeprägt ist oder gar fehlt. Vereinzelt wird von einer Eheähnlichkeit mit gewissen immateriellen Aspekten gesprochen. Das Zusammenleben der Partner soll überdies auf eine gewisse Dauer hin ausgerichtet sein. Gemeinsame Kinder sind kein unstrittiger Beweis für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft, weil vor allem nicht bekannt ist, wie lange diese gedauert hat.3