1. Beispiel und Frage:
Ein Unternehmer beabsichtigt Anfang 2020 aus wirtschaftlichen Gründen den Wechsel des Geschäftsjahres (Wirtschaftsjahres) vom Kalenderjahr auf den 31. 3.. Der Gewinn des Jahres 2020 würde vor Abschreibung ohne Wechsel des Bilanzstichtages MEUR 3,2 betragen, aufgrund des Wechsels beträgt er MEUR 0,8, die Ganzjahresabschreibung würde MEUR 2 betragen.