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I.v. 10 – Rückstellung für die Prüfung eines Jahresabschlusses (Bertl/Hirschler)

Bertl/Hirschler1. AuflMai 2020

1. Beispiel und Frage:

Der Jahresabschluss der X-GmbH

ist aufgrund des § 268 Abs 1 Satz 1 UGB prüfungspflichtig.ist aufgrund einer gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses prüfungspflichtig.

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