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I.v. 9 – Der Saldierungsbereich bei Rücknahmeverpflichtung von Altbatterien (Bertl/Hirschler)

Bertl/Hirschler1. AuflMai 2020

 

1. Beispiel und Frage:

Die X-GmbH produziert Autobatterien und ist rechtlich verpflichtet, diese nach Gebrauch zurückzunehmen und zu verwerten. Zu diesem Zweck werden von Vertriebstochtergesellschaften Sammelstellen eingerichtet und diese Tochtergesellschaften erhalten von der X-GmbH einen Kostenersatz für die erbrachten Leistungen iZm der Sammeltätigkeit. Die Verwertung erfolgt derart, dass entweder die gesammelten Batterien an Entsorgungsunternehmen weitergegeben werden und dabei vereinbart wird, dass diese Entsorgungsunternehmen das wirtschaftliche Eigentum an den Batterien erhalten und allfällige Verwertungserlöse im Rahmen des Recyclings auf eigene Rechnung erzielen, oder dass ein Werkvertrag abgeschlossen wird und die X-GmbH insb das wiedergewonnene Blei für eine Wiederverwendung erhält.

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