IFRS 1.18 erlaubt in zahlreichen Fällen, von der retrospektiven Anwendung der IFRS abzugehen (exemptions). Diese Ausnahmen sollen unverhältnismäßige Umstellungskosten vermeiden (IFRS 1.IN5). Die Befreiungen können unabhängig voneinander, teilweise sogar selektiv nur auf einzelne Positionen angewendet werden. Die Anwendung der Befreiungen ist auf die Eröffnungsbilanz beschränkt (IFRS 1.10); für Geschäftsvorfälle nach dem Übergangsstichtag gibt es keine Befreiung, d.h. Transaktionen innerhalb des Abschlussjahres bzw. innerhalb der für Vergleichszwecke dargestellten Vorperiode müssen uneingeschränkt nach den geltenden IFRS erfasst werden.