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2. Zwischenberichterstattung nach IAS 34 (Interim Reporting)

Grünberger22. AuflOktober 2024

2.1. Allgemeines zu IAS 34

Zwischenberichte (interim financial reports) dienen der Anlegerinformation börsennotierter Unternehmen. IAS 34 regelt den Inhalt von Zwischenberichten und kommt zur Anwendung, wenn das nationale bzw. europäische Recht, Börsenbestimmungen oder Aufsichtsbehörden eine Zwischenberichterstattung nach IFRS verlangen oder diese freiwillig aufgestellt werden. Die IFRS selbst enthalten keine Verpflichtung zur Zwischenberichterstattung (IAS 34.1).

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