2.1. Allgemeines
IFRS 13 definiert den Fair Value als den Preis, der im Zuge einer ordnungsmäßigen Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bewertungstag bei Verkauf eines Vermögenswerts zu erzielen ist oder für die Übertragung einer Schuld zu bezahlen ist. Maßgeblich ist somit der Exit-Preis. Bei einem Vermögenswert ist dies grundsätzlich der absatzseitig ermittelte Seite 457 Wert. Bei einer Verbindlichkeit ist das jener Betrag, der für den Ausstieg erforderlich wäre, also z.B. der Rückkaufpreis für die Verbindlichkeit.