Auch steuerliche Verlustvorträge führen zum Ansatz latenter Steueransprüche. Allerdings muss ein zukünftiges steuerpflichtiges Einkommen wahrscheinlich zur Verfügung stehen, gegen das die Verlustvorträge verrechnet werden können (vgl. IAS 12.34 ff.; Gesamtbetrachtung bei Organschaft oder Gruppenbesteuerung). Die Kriterien für eine wahrscheinliche Verwertbarkeit sind dieselben wie bei Steueransprüchen aus temporären Differenzen (.35 i.V.m. .24 ff.; siehe S. 443; Verwertungswahrscheinlichkeit von mindestens 75 bis 80 %). Der Betrachtungszeitraum ist nicht ausdrücklich begrenzt, die Entscheidung über eine wahrscheinliche Verwertbarkeit ist aber nur für Perioden möglich, deren steuerliche Gewinne verlässlich vorhergesagt werden können.