4.1. Allgemeines
IFRS 2 regelt neben Sacheinlagen (siehe S. 344 mit Ausnahme von Betriebseinbringungen) auch Dienstleistungseinlagen, für die Eigenkapitalinstrumente (Aktien oder Optionen auf eigene Aktien) bzw. aktienkursabhängige Geldzahlungen gewährt werden. Die empfangenen Dienstleistungen werden grundsätzlich im Zeitpunkt der Leistungserbringung als Aufwand erfasst; die Gegenbuchung erfolgt im Eigenkapital bzw. im Falle einer aktienkursabhängigen Geldzahlung im Fremdkapital (IFRS 2.7 ff.; vgl. auch .14 ff.).