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6. Sonderregelung für Personengesellschaften und Genossenschaften

Grünberger22. AuflOktober 2024

Anteile an Personengesellschaften und an Genossenschaften sind vom Inhaber grundsätzlich kündbar (in Deutschland kann dieses Kündigungsrecht bei Genossenschaften auch ausgeschlossen werden). Aufgrund des Kündigungsrechts erfüllen diese Anteile die Definition einer Schuld. Da diese Gesellschaften in ihrer Bilanz kein Eigenkapital hätten, wäre die Aussagekraft der Passivseite verzerrt, weil es keinen Restposten im Sinne des Rahmenkonzepts mehr gäbe und konzeptionell auch kein Gewinn oder Verlust mehr möglich wäre (das Jahresergebnis wäre durch ertragswirksame Umwertungen des Gesellschafterkapitals stets null; die Erfolgsdefinition in .70 Rahmenkonzept setzt Eigenkapital voraus). Damit würde auch die Gewinn- und Verlustrechnung, ein zwingender Abschlussbestandteil laut dem Rahmenkonzept, sinnentleert.

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