5.1. Überblick
IFRS 9 ist auf jene Eigenkapitalinstrumente (Aktien, GmbH-Anteile etc.) anzuwenden, die nicht unter IFRS 10 und 11 fallen, also weder maßgeblichen Einfluss noch Kontrolle vermitteln. Folglich gilt IFRS 9 für stimmrechtsloses Eigenkapital (z.B. Genussrechte) sowie Anteile von normalerweise weniger als 20 % am stimmberechtigten Eigenkapital.