Für langfristige, zur Veräußerung oder Ausschüttung stehende Vermögenswerte enthält IFRS 5 Sonderbestimmungen hinsichtlich Ausweis und Abschreibung (IFRS 5; zum Begriff „langfristig“ siehe Kap. XVI.3.2, S. 505). Aufgrund der inhaltlichen Nähe zum Werthaltigkeitstest soll IFRS 5 auch in diesem Kapitel dargestellt werden. IFRS 5 regelt auch die Darstellung von aufgegebenen Geschäftsbereichen im Jahresabschluss. Diese abweichende Themenstellung wird beim Jahresabschluss in Kap. XVI.5., S. 510 erläutert.