Der Fair Value-Ansatz ist auch bei Immobilien zulässig, die als Finanzinvestitionen gehalten werden (investment property – IAS 40). IAS 40 betrifft Grundstücke und Gebäude, Seite 97 die als Wertanlage mit dem Ziel der Wertsteigerung oder zur Erzielung laufender Mieterlöse gehalten werden (z.B. Wohnimmobilien, Gewerbeparks, Einkaufszentren, Messezentren oder Mietbüros). IAS 16 ist nicht anwendbar, wenn Immobilien nach IAS 40 bewertet werden. Immobilien nach IAS 40 werden regelmäßig nicht unter den Sachanlagen, sondern als Teil der Finanzanlagen ausgewiesen.