Einem allgemeinen Aktivierungsverbot unterliegen Aufwendungen zur Gründung eines Unternehmens (z.B. Registrierungskosten, Gründungsprüfung oder Beratungskosten), Aufwendungen zum Ingangsetzen und Erweitern des Betriebes (z.B. Erschließung neuer Märkte) oder Kosten der Produkteinführung (start-up activities; IAS 38.69). Dies gilt grundsätzlich auch für Werbung, Schulungskosten, Kosten der Betriebsübersiedlung oder der Reorganisation.