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4. Gründungs- und Erweiterungskosten

Grünberger22. AuflOktober 2024

Einem allgemeinen Aktivierungsverbot unterliegen Aufwendungen zur Gründung eines Unternehmens (z.B. Registrierungskosten, Gründungsprüfung oder Beratungskosten), Aufwendungen zum Ingangsetzen und Erweitern des Betriebes (z.B. Erschließung neuer Märkte) oder Kosten der Produkteinführung (start-up activities; IAS 38.69). Dies gilt grundsätzlich auch für Werbung, Schulungskosten, Kosten der Betriebsübersiedlung oder der Reorganisation.

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