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6.5 Gesetzliche Abschlussprüfung

Lummerstorfer6. AuflOktober 2019

Die gesetzliche Jahresabschlussprüfung basiert auf § 22 VerG iVm §§ 268 ff UGB; das Fachgutachten der KSW „Prüfung von Vereinen“ gibt wertvolle Hinweise und eine detaillierte Aufstellung der Erfordernisse. Die Inhalte sind auch auf freiwillige Prüfungen anzuwenden. Der Abschlussprüfer wird durch die Mitgliederversammlung, ausnahmsweise durch das Aufsichtsorgan (zB Aufsichtsrat) oder Leitungsorgan bestellt. Wesentlich sind die Unabhängigkeit und Unbefangenheit der Prüfer.

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