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3. Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des GmbH-Geschäftsführers

Fritz1. AuflMai 2020

3.1. Fremdgeschäftsführer (keine Beteiligung an der GmbH)

 
 
 

Wesen der Beschäftigung

Vertragsverhältnis

Weisungsbindung

Bezeichnung der Einkunftsart

Einkunftsart

Pflichtigkeit der Vergütung

1,8 % pauschale Vorsteuer (§ 14 Abs 1 UStG)

Sozialversicherungspflicht

Jahressechstelegünstigung

Abfertigung neu

Abfertigungsrückstellung

(§ 14 EStG)

Urlaubsrückstellung

Pensionsrückstellung

Betriebsausgabenpauschale

Unternehmerrisiko

Gewinnfreibetrag

BV-Beiträge

LSt

ESt

DB, DZ

KommSt

U-Bahn-Steuer

USt

 

Alle Merkmale eines steuerlichen DV gem § 47 Abs 2 EStG

Echter Dienstvertrag

Ja

Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit

§ 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG

Ja

Nein

Ja

Ja

Ja

Nein1

Nein

§ 4 Abs 2 ASVG

Ja

Ja2

Ja

Ja

Ja

Nein

Nein

Nein

Ja

Auftragsverhältnis (Geschäftsbesorgung)3

Freier Dienstvertrag oder (seltener) Werkvertrag

Ja/Nein4

Einkünfte aus sonst selbst Arbeit in Form vermögensverw Tätigkeit

§ 22 Z 2 erster Teilstrich EStG

Nein

Ja

Nein

Nein

Nein

Ja (Leistungs-austausch)

Ja

im Rahmen seiner sonstigen Tätigkeit

(§ 2 Abs 1 Z 4 oder § 2 Abs 1 Z 3 GSVG)

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein

Ja (6 %)

Ja

Ja

Ja

Kein steuerliches Auftragsverhältnis (Geschäftsbesorgung); Geschäftsführung im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit

Freier Dienstvertrag oder (seltener) Werkvertrag

Ja/Nein4

Einkünfte aus selbst Arbeit in Form freiberuflicher Tätigkeit

§ 22 Z 1 lit b EStG

Nein

Ja

Nein

Nein

Nein

Ja (Leistungs-austausch)

Ja

im Rahmen seiner sonstigen Tätigkeit

(§ 2 Abs 1 Z 4 oder § 2 Abs 1 Z 3 GSVG)

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein

Ja (12 %)

Ja

Ja

Ja

1 Kein Unternehmer iSd § 2 Abs 1 UStG.

2 Mitarbeitervorsorge-Beiträge sind kein steuerpflichtiges Entgelt (§ 26 Z 7 lit d EStG).

3 Kein steuerliches Dienstverhältnis, keine Geschäftsführung im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit. Eine Geschäftsbesorgung liegt vor, wenn ein Dritter (zB ein Rechtsanwalt) zum GmbH-Geschäftsführer bestellt wird, bei der nur wenige Geschäfte anfallen.

4 Ob eine Weisungsbindung gegenüber der Generalversammlung besteht, ist abhängig von der jeweiligen vertraglichen Gestaltung.

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