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18. Sozialversicherungsrechtliche Haftung

Fritz1. AuflMai 2020

18.1. Einführung, wesentliche Grundlagen

Wesentlicher Unterschied zu §§ 9, 80 BAO: Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG „nur“ bei schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten:

Melde- und Auskunftspflichten (§ 111 ASVG)An-, Ab- und Änderungsmeldung

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