Die subsidiäre Haftung für Abgabenverbindlichkeiten (§ 9 BAO) sowie für SV-Beiträge (§ 67 Abs 1 ASVG) sind die mit Abstand materiell wichtigsten Haftungstatbestände zulasten von GmbH-Geschäftsführern.
Persönliche und unbeschränkte Haftung sowie leichte behördliche Durchsetzbarkeit infolge Bescheiderlassung