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10. Verbot der Einlagenrückgewähr

Fritz1. AuflMai 2020

10.1. Normzweck, Begriff

Ziele des Gesetzgebers/der Rechtsprechung

Durchsetzen, dass Geschäfte (welcher Art und in welchem Umfang auch immer) zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern (annähernd) den gleichen Voraussetzungen entsprechen, als ob sie mit einem Dritten abgeschlossen werden

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