Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 25 Abs 1).
OGH 6 Ob 198/15h: „Mitglieder des geschäftsführenden Organs dürfen sich nicht wie beliebige Unternehmer verhalten, sondern wie ordentliche Geschäftsleute in verantwortlicher Position bei selbständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen.“