4.1. Praktische Aspekte im Falle der freiwilligen Einrichtung weiterer Gesellschaftsorgane
Wenn freiwillig ein Aufsichtsrat eingerichtet wird, dann gelten für ihn sämtliche gesetzliche Regelungen
Auch jene über die Arbeitnehmermitbestimmung (!)Wird hingegen ein Beirat eingerichtet, so haben sich dessen Funktion und die konkreten Aufgaben deutlich von jenen eines Aufsichtsrats zu unterscheiden.