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4. Fakultative Gesellschaftsorgane

Fritz1. AuflMai 2020

4.1. Praktische Aspekte im Falle der freiwilligen Einrichtung weiterer Gesellschaftsorgane

Wenn freiwillig ein Aufsichtsrat eingerichtet wird, dann gelten für ihn sämtliche gesetzliche Regelungen

Auch jene über die Arbeitnehmermitbestimmung (!)

Wird hingegen ein Beirat eingerichtet, so haben sich dessen Funktion und die konkreten Aufgaben deutlich von jenen eines Aufsichtsrats zu unterscheiden.

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