Gesetzliche Regel: Gesamtvertretung und Gesamtgeschäftsführung bei mehreren Geschäftsführern
Aber: idR Vorrang der gesellschaftsvertraglichen Regelung
„Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Über die Art der Vertretung entscheiden die Gesellschafter anlässlich des Bestellungsbeschlusses.“