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1. Einleitung

Thiele1. AuflMai 2019

Gewissermaßen als Vorüberlegung zur Rolle des Computerstrafrechts für die Wirtschafts- und Industriespionage ist eine Begriffsklärung vorzunehmen. Denn es besteht insoweit kein abgeschlossenes Gebiet eines gesetzlichen „Sonderstrafrechts“. Der Anwender aus der Unternehmenspraxis findet die Bezeichnung „Computerstrafrecht“ weder im Strafgesetzbuch von 197511BGBl 1974/60 idgF vielfach novelliert; im Folgenden kurz: StGB. noch als selbstständiges Nebenstrafrecht. Vielmehr handelt es sich um eine mehr oder weniger vollständige Zusammenstellung von Delikten aus den unterschiedlichsten Abschnitten des Besonderen Teils des Kernstrafrechts (StGB) und Strafbestimmungen aus Nebengesetzen. Die zuletzt genannten Strafvorschriften finden sich vor allem im DSG, UWG und BWG. Ihre Behandlung findet sich ebenso wie jene der Verletzung oder Auskundschaftung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§§ 122 bis 124 StGB) in anderen Kapiteln dieses Buches.22Siehe den Beitrag von Albiez/Hartl in diesem Buch; im Übrigen zum Datenschutzstrafrecht siehe Thiele, Datenschutzstrafrecht in Pachinger, Datenschutz, 213 ff. Gemeinsame Klammer des hier behandelten Computerstrafrechts bildet eine relativ neue Form von Kriminalität, die sich mit der „Digitalisierung“ der Berufswelt und der Virtualisierung traditioneller Geschäftsabläufe entwickelt hat. Demnach besteht auch kein universell gültiges „computerspezifisches Rechtsgut“, wie zB die „Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit von Hard- und Software-Systemen“ oder die „Sicherung von digitalen Transportwegen“. Vielmehr finden sich den einzelnen Delikten dieses Bereiches ganz verschiedene, überwiegend individuelle und unterschiedlich geschützte Rechtsgüter zugeordnet. Erst eine Gesamtschau macht erkennbar, welchen Schutzzweck das Computerstrafrecht in Österreich im Einzelnen verfolgt bzw überhaupt verfolgen kann.

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