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1. Einleitung

Rungg/Ploner1. AuflMai 2019

In diesem Beitrag werden die beiden neuen materiellrechtlichen Geheimnisschutzbestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) nach dessen Novelle 201811BGBl I 2018/109 (NR: RV 375 BlgNR 26. GP AB 398 , 55. BR: AB 10115 , 887). dargestellt. Die gegenständlichen Bestimmungen basieren im Wesentlichen auf der sogenannten „Know-how-Richtlinie“22RL (EU) 2016/943 , ABl L 157. über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung der Europäischen Union („Union“).33Die materiellrechtlichen Bestimmungen basieren auf Art 3 bis 5 RL (EU) 2016/943. Im Gegensatz zur Datenschutz-Grundverordnung, deren Ziel der Schutz personenbezogener Daten ist, liegt der Fokus der „Know-how-Richtlinie“ auf einer Harmonisierung der europäischen Schutzmaßnahmen hinsichtlich „unternehmensbezogener Daten“. Der neue inhaltliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird in §§ 26c und 26d UWG geregelt. § 26c UWG zählt dabei Tathandlungen auf, die grundsätzlich als rechtswidrig anzusehen sind. § 26d UWG stellt dagegen erlaubte Handlungen sowie Ausnahmen dar, nach denen eine an sich rechtswidrige Handlung dennoch rechtmäßig erfolgen kann.

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