In diesem Beitrag werden die beiden neuen materiellrechtlichen Geheimnisschutzbestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) nach dessen Novelle 20181 dargestellt. Die gegenständlichen Bestimmungen basieren im Wesentlichen auf der sogenannten „Know-how-Richtlinie“2 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung der Europäischen Union („Union“).3 Im Gegensatz zur Datenschutz-Grundverordnung, deren Ziel der Schutz personenbezogener Daten ist, liegt der Fokus der „Know-how-Richtlinie“ auf einer Harmonisierung der europäischen Schutzmaßnahmen hinsichtlich „unternehmensbezogener Daten“. Der neue inhaltliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird in §§ 26c und 26d UWG geregelt. § 26c UWG zählt dabei Tathandlungen auf, die grundsätzlich als rechtswidrig anzusehen sind. § 26d UWG stellt dagegen erlaubte Handlungen sowie Ausnahmen dar, nach denen eine an sich rechtswidrige Handlung dennoch rechtmäßig erfolgen kann.