3.1.1. Ablauf des Strafverfahrens – Überblick
Jeder hat das Recht, bei Verdacht einer strafbaren Handlung bei der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft eine Anzeige zu erstatten. Die Ermittlungsbehörden haben sodann von Amts wegen zu prüfen, ob auf Basis des in der Anzeige dargestellten Sachverhalts angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen wurde. Wird ein solcher Anfangsverdacht bejaht, leitet die Staatsanwaltschaft durch die Aufnahme von Ermittlungsmaßnahmen (zB Vernehmungen, Durchsuchungen, Sicherstellungen/Beschlagnahmen, Kontenregister- und Bankauskünfte etc) das Ermittlungsverfahren ein.104