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3.1. Anspruchsverfolgung im Strafverfahren

Albiez/Hartl1. AuflMai 2019

3.1.1. Ablauf des Strafverfahrens – Überblick

Jeder hat das Recht, bei Verdacht einer strafbaren Handlung bei der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft eine Anzeige zu erstatten. Die Ermittlungsbehörden haben sodann von Amts wegen zu prüfen, ob auf Basis des in der Anzeige dargestellten Sachverhalts angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen wurde. Wird ein solcher Anfangsverdacht bejaht, leitet die Staatsanwaltschaft durch die Aufnahme von Ermittlungsmaßnahmen (zB Vernehmungen, Durchsuchungen, Sicherstellungen/Beschlagnahmen, Kontenregister- und Bankauskünfte etc) das Ermittlungsverfahren ein.104104Gem § 91 Abs 2 StPO stellt die Nutzung von allgemein zugänglichen Registern (zB Telefonbuch, Adressenverzeichnis, Internet, Firmen-/Grundbuch) oder von behördeninternen Informationsquellen (zB Strafregister, interne Datenverarbeitung der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft) ebenso wie bloße Erkundigungen (iSd § 151 Z 1 StPO) noch keine Ermittlungen dar (vgl auch Vogl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 91 Rz 9 ff).

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