nach §§ 378 ff EO sind Anordnungen des Gerichtes, die zur Abwehr/Sicherung von Geldforderungen und anderer Ansprüche dienen. Je nach Art der Einstweiligen Verfügung ist auf die Voraussetzungen des Antrages zu achten. Insbesondere welche und in welchem Umfang Gefahren bescheinigt werden müssen, ob die Anhörung des Antragsgegners durch das Gericht vorzunehmen ist oder eine Erlassung ohne vorherige Anhörung möglich ist (→ Widerspruch gegen einstweilige Verfügung).