dient der Pfändung und allfälligen Verwertung von Rechten. Zunächst wird nach § 331 Abs 1 EO dem Verpflichteten verboten, über das Recht zu verfügen, und die betreibende Partei kann die in § 333 EO (nicht taxativ) geregelte Verwertung beantragen.
dient der Pfändung und allfälligen Verwertung von Rechten. Zunächst wird nach § 331 Abs 1 EO dem Verpflichteten verboten, über das Recht zu verfügen, und die betreibende Partei kann die in § 333 EO (nicht taxativ) geregelte Verwertung beantragen.