Dieses tritt ausschließlich als Vereinbarung zwischen den Parteien ein. Es handelt sich nicht um eine prozessuale Folge, sondern um eine materiellrechtliche (Teil-)Vereinbarung, wonach die Parteien übereinkommen, dass das laufende Verfahren nicht weitergeführt werden soll. Lehre und Rechtsprechung diskutieren den Inhalt der Vereinbarung des „ewigen Ruhens“ als Klagszurücknahme und/oder Rechtsschutzverzichtsvertrag.