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Einverleibung

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

ist jene Eintragung im Grundbuch, die einem unbedingten und sofortigen Rechtserwerb oder Rechtsverlust dient (§ 8 Z 1 GBG). Eine Einverleibung findet nur statt, wenn die Voraussetzungen vorliegen: Diese sind eine einverleibungsfähige Urkunde, eine → Aufsandungserklärung und eine durch das Finanzamt ausgestellte → Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eine → Selbstberechnungserklärung; beim Grundstückserwerb wird (aktuell) auch eine → ImmoESt-Erklärung des Veräußerers benötigt (da ohne diese die Einverleibung nicht zulässig ist). Es ist möglich, dass noch weitere Urkunden (etwa Verkehrswertschätzungen zur Berechnung der → GrESt oder der → Eintragungsgebühr uÄ) vorgelegt oder im Zuge der Prüfung nachgereicht werden müssen.

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