Beendigung
Die Beendigungsarten sind eng mit der vertraglichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses verknüpft. Dass erst ein bestimmter Tatbestand notwendig ist, um das Arbeitsverhältnis zum Erlöschen zu bringen, liegt in dessen Natur als Dauerschuldverhältnis begründet (vgl 4.1). Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag dauern sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer fort, solange nicht ein Akt der Beendigung gesetzt wird.