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6.8. Arbeitszeit

Löschnigg14. AuflJuli 2024

Arbeitszeit

Flexibilisierung

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Primärer sozialpolitischer Zweck der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen ist der Schutz des Arbeitnehmers vor der übermäßigen Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft durch den Arbeitgeber597597 Cerny, Probleme des Arbeitszeitrechts, in FS Weißenberg (1980), 255; ders, Der Schutzgedanke im Arbeitszeitrecht, DRdA 1973, 97; Schmid, AZG und ARG verfassungswidrig, ecolex 1995, 912; Rebhahn, Arbeitszeitrecht und Erwerbsfreiheit des Arbeitnehmers – eine Erwiderung, wbl 1996, 56; weiters auch Schifko, Arbeitszeitrechtliche Probleme im Hotel- und Gastgewerbe (1999); Mair, Grundlagen und Begrifflichkeiten des Arbeitszeitrechts, in Wachter/Burger (Hrsg), Aktuelle Entwicklungen im Arbeits- und Sozialrecht 2008 (2008), 3; Schindler, Die AZG-Novelle 2007, in Resch (Hrsg), Das neue Arbeitszeitrecht (2008), 37; vgl auch Risak, Entgrenzte Arbeitszeit: Wunsch, Alptraum oder arbeitsrechtliche Realität?, DRdA 2015, 9 zu den historischen Entwicklungsstufen der Arbeitszeit; zur historischen Entwicklung in Österreich ders, Hintergründe der Arbeitszeitregulierung – Gesundheitsschutz – Emanzipation – Arbeitsmarktpolitik, ZAS 2015, 127.. Es soll die Gesundheit des Arbeitnehmers geschützt und sein Anspruch auf

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Freizeit gesichert werden. Arbeitszeitschutz ist Arbeitnehmerschutz598598S auch OGH 29. 4. 2020, 9 ObA 115/19f, DRdA 2021, 142 mit Bespr v Burger.. Eine Unterscheidung zwischen Männern und Frauen wird hiebei seit BGBl I 46/1997 nicht vorgenommen. Ebenfalls Berücksichtigung finden im Arbeitszeitrecht arbeitsmarktpolitische und allgemeine wirtschaftliche Überlegungen, wie die Diskussion um die Arbeitszeitverkürzung und die Flexibilisierung der Arbeitszeit zeigt.

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