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2.6. Arbeitsrecht und Sozialrecht

Löschnigg14. AuflJuli 2024

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Das Arbeitsrecht wurde früher als Teil des Sozialrechts angesehen. Max Lederer fasste in seinem „Grundriß des österreichischen Sozialrechtes“ (1929 und 1932) schon in der Ersten Republik unter dem Begriff Sozialrecht das Arbeitsrecht, das Sozialversicherungsrecht und die Arbeitslosenfürsorge zusammen. Mittlerweile hat sich das Arbeitsrecht inhaltlich und systematisch verselbstständigt. Es geht letztlich stets um die soziale Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses mit seinen Vor- und Nachwirkungen. Hiezu zählen auch die Einstrahlungen, die sich aus der Mitbestimmung der Belegschaft bzw ihrer Organe und aus der Beteiligung der überbetrieblichen Interessenvertretungen über die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (vgl 3.3) ergeben. Das Sozialrecht bezieht sich nach heutigem Verständnis auf die soziale Absicherung der Person in allen Lebenslagen, einschließlich des Pflegegeldwesens und des Sozialentschädigungsrechts. Arbeits- und Sozialrecht überschneiden sich in vielen Bereichen. Stets geht es um die sozialpolitische Wertung der Zuordnung und die Frage, wer die Kosten für soziale Risken übernehmen soll. So ist es beispielsweise dem Arbeitgeber zumutbar, innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen im Krankheitsfall des Arbeitnehmers dessen Entgelt weiterzuzahlen. Insofern ist das Arbeitsrecht betroffen. Nach diesem Zeitraum ist die Sozialversicherungsgemeinschaft angesprochen. Besteht keine Pflichtversicherung und somit keine Solidargemeinschaft, ist der Staat bzw die Allgemeinheit gefordert und übernimmt gewisse Mindestleistungen zumindest für eine Krankenversorgung. Teilweise kommt es auch zu einer immer stärkeren Annäherung des Sozialrechts an das Finanzrecht (insb im Beitragsrecht), um eine Vereinheitlichung in der Personalverrechnung und Synergien in der Personalverwaltung zu erreichen. Die Effizienzargumente gehen in diesen Fällen unter Umständen dem Postulat sozialer Gerechtigkeit vor.

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