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2.1. Der „soziale Rechtsstaat“

Löschnigg14. AuflJuli 2024

Sozialstaat

Sozialstaatsklausel

2/001
Das Arbeitsrecht und das Sozialrecht werden häufig als wichtigste Ausformungen des „Sozialstaates“ bzw des „sozialen Rechtsstaates“ betrachtet. Das Bonner Grundgesetz bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland als „demokratischen und sozialen Bundesstaat“ (Art 20 Abs 1 GG). Aus der „Sozialstaatsklausel“ wird das Postulat nach verfassungskonformen sozialpolitischen Maßnahmen abgeleitet11S Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz2 (1957), insb 604 f, 695 ff.. So geht das seit 2015 geltende deutsche Mindestlohngesetz unter anderem auf diese verfassungsrechtliche Klausel zurück22Allg dazu s Riechert/Nimmerjahn, Mindestlohngesetz2 (2017).. Konkret gesehen hat die Sozialstaatsmaxime einen doppelten Bezug: Einmal ist es die gesellschaftliche Komponente, die zum Ausdruck bringt, dass sich Staat und Gesellschaft gegenseitig beeinflussen und integrieren, zum anderen handelt es sich um einen Schutzbegriff zu Gunsten der gesellschaftlich Schwachen33 Schwarz, Arbeitsrecht und Verfassung (1972), 29 ff mwN..

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