A. Anwendungsbereich
Evaluierung
Kreditinstitut
Große Kreditinstitute: Nur für Kreditinstitute bestehen explizite gesetzliche Regelungen. Gemäß § 29 BWG haben Kreditinstitute, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs 2 Börsegesetz 1989 zugelassen sind, im Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss einzurichten. Die Aufgabe gemäß § 29 BWG beruht auf der Umsetzung von Artikel 88 Abs 2 und Artikel 91 Abs 1, 2. Satz, sowie Absatz 10 der CRD IV (RL 2013/36/EU )28 ( Herbst Rz 35/132 ff).