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IV. Evaluierung des Aufsichtsrats in einem Kreditinstitut (Kalss/Kunz)

Kalss/Kunz2. AuflJuli 2016

A. Anwendungsbereich

Evaluierung

Kreditinstitut

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Große Kreditinstitute: Nur für Kreditinstitute bestehen explizite gesetzliche Regelungen. Gemäß § 29 BWG haben Kreditinstitute, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs 2 Börsegesetz 1989 zugelassen sind, im Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss einzurichten. Die Aufgabe gemäß § 29 BWG beruht auf der Umsetzung von Artikel 88 Abs 2 und Artikel 91 Abs 1, 2. Satz, sowie Absatz 10 der CRD IV (RL 2013/36/EU )2828RV 2438 BlgNR 24.GP 50. ( Herbst Rz 35/132 ff).

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