D&O Versicherung
Risiko
Organe von Unternehmen haften für Vermögensschäden, die sie Dritten oder dem Unternehmen infolge eines zumindest fahrlässig verursachten Pflichtverstoßes zufügen. Sowohl Vorstände als auch Aufsichtsräte haften persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen und zwar jeweils solidarisch für die anderen Mitglieder des jeweiligen Gremiums. Niemand kann sich also damit aus der Affäre ziehen, dass einen bestimmten Schaden ein Geschäftsleitungs- oder Aufsichtsratskollege zu verantworten habe, auch wenn eine Geschäftsordnung gegebenenfalls die Haftung mindern und zu Regressansprüchen im Innenverhältnis führen kann.