Als Ergebnisse dieses Überblicks können wir festhalten, dass der Universitätsrat anders als der Aufsichtsrat stärker in die operative Leitung der Universität eingebunden ist und sich seine Aufgabenstellung nicht auf die Kontrolle der Geschäftsführung durch das Rektorat beschränkt. Im Gegenteil fehlt für den Universitätsrat eine umfassende Kontrollbefugnis wie sie der Gesetzgeber dem Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft zuweist. Insofern ist als Folge des Systemvergleiches eine generelle Übertragung aktienrechtlicher Lösungen auf den Universitätsrat nicht angezeigt. Dort aber, wo die Aufgabenstellung des Universitätsrates jenem eines Aufsichtsrates entspricht, zeigt sich, dass aktienrechtliche Regelungen auf den Universitätsrat übertragen werden können, dies auch deswegen, weil in diesem Umfang die aktienrechtlichen Vorgaben für den Aufsichtsrat der Ausgestaltung der Befugnisse des Universitätsrates offensichtlich Pate gestanden sind.
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