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V. Innere Ordnung und Vertretung (Marhold)

Marhold2. AuflJuli 2016

A. Geschäftsordnung

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Gemäß § 21 Abs 1 Z 16 UG gibt sich der Universitätsrat seine Geschäftsordnung selbst. Für diese Selbstverständlichkeit bedurfte es einer eigenen Regelung durch die Novelle 2009 zum UG. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage geht hervor, dass offenbar die Meinung vorherrschte, die Kompetenz zur Erlassung der Geschäftsordnung des Universitätsrektors wäre bis dahin nicht klar geregelt gewesen. Aufgrund der Auffangkompetenz des Rektorates wäre es vor 2009 auch denkbar gewesen, dass das Rektorat für den Universitätsrat eine Geschäftsordnung erlassen könnte. Ja selbst eine Kompetenz des Senates auf der Grundlage des § 25 Abs 1 Z 15 des UG 2002 (Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit von Kollegialorganen) wurde ins Spiel gebracht. Allein diese Diskussion belegt die Mehrfachfunktion des Universitätsrates, der eben nicht nur ein Kontrollorgan ist. Bei einem Aufsichtsorgan wäre es an sich selbstverständlich, dass beaufsichtigte Organe dem Kontrollor keine Geschäftsordnung vorgeben können. Sieht man den Universitätsrat aber auch als strategisches Organ, und damit als Teil der Leitung der Universität, dann ist diese Gedankenführung nicht mehr so absurd. Blickt man auf den Aufsichtsrat, dann wird deutlich, dass Geschäftsordnungsfragen des Kontrollorgans primär in die Kompetenz des wirtschaftlichen Eigentümers fallen, sohin in der Aktiengesellschaft durch die Satzung geregelt werden. Nur dort wo Gesetz und Satzung die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates nicht abschließend regeln, ist der Aufsichtsrat befugt, die offen gelassenen Fragen durch Beschluss zu regeln ( Eiselsberg/Bräuer Rz 24/23 ff; Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht, 256; Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG II, § 94 AktG Rz 7). Man hätte daher auch aus der aktienrechtlichen Rechtslage den Schluss ziehen können, dass der Universitätsrat befugt ist, sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage halten denn auch fest, dass die Einfügung des § 21 Abs 1 Z 16 UG „eine Klarstellung“ beinhaltet. Daraus ergibt sich der Schluss, dass der Gesetzgeber die Auffassung vertritt, noch vor der Novellierung erlassene autonome Geschäftsordnungen seitens des Universitätsrates seien rechtswirksam.

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